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Pferderecht als juristische Fachgebietsbezeichnung gibt es streng genommen -noch- nicht, also beispielsweise existiert kein so benannter Lehrstuhl an einer deutschen juristischen Fakultät. Es wurde auch keine Fachanwaltsbezeichnung zu diesem Tätigkeitsbereich eingeführt. Gleichwohl hat sich die Angabe von "Pferderecht" für die Beschreibung eines Tätigkeitsschwerpunkts von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eingebürgert.

Die Befassung der Gerichte mit Fällen aus diesem Bereich hat sich nicht zuletzt durch die zum 01.01.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsform erhöht, weil das jetzige Sachmängelhaftungsrecht einschließlich der Vorschriften zum Verbrauchsgüterverkauf nun praktisch uneingeschränkt auf Pferdekaufverträge anwendbar ist. Insbesondere zu § 476 BGB ist bereits eine Vielzahl höchstrichterlicher Urteile ergangen, also zu der Beweislastumkehr zum Nachteil des unternehmerischen Verkäufers, wenn "Mängel" innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe des Pferdes an den privaten Käufer auftreten. Dann wird in der Regel vermutet, dass der Mangel -zumindest im Keim- bereits bei Übergabe vorlag, der Verkäufer also dafür einzustehen hat.

Neben diesem zivilrechtlichen Tätigkeitsfeld gibt es eine Vielzahl höchst unterschiedlicher Anwendungsbereiche, die ich hier nur andeutungsweise ansprechen möchte, z. B. das Arbeitsrecht, das Auktionsrecht, die Rechtsbeziehungen zu Tierärzten, auch im Rahmen der Kaufuntersuchungen, und zu sonstigen Leistungserbringern wie Hufschmieden oder Tierheilpraktikern, das Haftungsrecht mit Besonderheiten in den Bereichen Tierhalter, Tierhüter und Nutztier, die Rechtsfragen bei gewerblicher Versorgung bzw. der Ausbildung von Pferden, das Transportrecht, das Tierschutzrecht, das Zuchtrecht, die Rechtsfragen bei Benutzung von Feld- und Waldwegen einschließlich regionaler Kennzeichnungspflichten, das Vereins- und Verbandsrecht einschließlich Sportrecht und verbandsinterner Sportgerichtsbarkeit mit Doping- und Medikationsmissbrauchsbekämpfung, eine große Zahl versicherungsrechtlicher Sonderprobleme, nicht zuletzt die Zwangsvollstreckung "in ein Pferd", wie es juristisch nun einmal heisst, und vieles mehr, oft mit der Erforderlichkeit der Beachtung europarechtlicher oder sonstiger internationaler Vorschriften.

Das Tätigkeitsfeld Pferderecht hat also Bezüge zu allen Rechtsgebieten, Zivilrecht, Strafrecht, öffentliches Recht und Sozialrecht. Der hier tätige anwaltliche Berater muß über eine breite juristische Ausbildung und Fall-Erfahrung verfügen und sollte die Anliegen seiner Mandanten auf der Grundlage eigener Erlebnisse mit Pferden und Pferdeleuten direkt nachvollziehen können.

RA Heinrich Göbel

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